Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde in den letzten Jahren gleich zweimal in wichtigen Punkten überarbeitet: Die Grundnovelle trat am 5. Dezember 2024 in Kraft, eine weitere Anpassung an EU-Vorgaben (u. a. die aktualisierte EU-Asbest-Richtlinie) folgte zum 20./21. Dezember 2025 und entfaltet ihre volle Wirkung teilweise erst im Laufe des Jahres 2026. Ziel beider Novellen ist ein besserer Schutz der Beschäftigten vor Asbestfasern bei Arbeiten im Gebäudebestand.

Die wichtigsten Änderungen

  • Grundsätzlicher Asbestverdacht bei Altbauten: Für Gebäude, die vor dem Asbestverbot vom 31.10.1993 errichtet wurden, gilt nun ein genereller Asbestverdacht.
  • Erweiterte Gefährdungsbeurteilung: Bereits vor Arbeitsbeginn muss deutlich umfassender geprüft werden, ob Gefahrstoffe verbaut sind.
  • Neue Mitwirkungs- und Informationspflichten: Auftraggeber und Bauherren müssen bekannte Asbestbelastungen aktiv an ausführende Betriebe weitergeben.
  • Risikobezogenes Stufenmodell: Tätigkeiten mit Asbest werden künftig nach niedrigem, mittlerem und hohem Risiko unterschätz – mit jeweils abgestuften Pflichten.
  • Ausgeweitete Genehmigungspflicht: Auch im niedrigen und mittleren Risikobereich ist bei Abbrucharbeiten mit Asbest inzwischen eine Genehmigung erforderlich (bisher galt das primär für den Hochrisikobereich); die Genehmigung gilt nach vier Wochen ohne Rückmeldung der Behörde automatisch als erteilt.
  • Überbauungsverbot: Asbesthaltige Bauteile wie Asbestzementdächer oder -verkleidungen dürfen grundsätzlich nicht mehr fest überbaut, überdeckt oder versiegelt werden (§ 11 Abs. 3 GefStoffV), etwa auch nicht durch die Montage von Solaranlagen. Vorrang hat die fachgerechte Entfernung oder eine zulässige Sanierungsmaßnahme – Ziel ist, dass Asbest nicht verborgen bleibt und spätere Arbeiten nicht unbemerkt Fasern freisetzen.

Warum das wichtig ist

Nahezu alle Unternehmen im Bereich Umbau, Sanierung und Abbruch sind betroffen. Verstöße gegen die neuen Pflichten – etwa das Überbauungsverbot oder fehlende Genehmigungen – können zu Baustopps, Bußgeldern und erheblichen Haftungsrisiken führen. Auch Hauseigentümer und private Auftraggeber rücken durch die neuen Mitwirkungspflichten stäker in die Verantwortung.

Stand: Juli 2026.